Für Bauverfahren ist per Gesetz nicht der Stadtrat, sondern der Bürgermeister als Baubehörde zuständig. Bauverfahren werden daher nicht im Stadtrat behandelt. Der Stadtrat wird nur in seltenen Fällen mit einem Bauansuchen befasst, nämlich nur insofern, wenn es eine Ausnahmebewilligung nach dem Flächenwidmungsplan braucht.
Für die Wiedererrichtung eines Geräteschuppens in der Parzelle Rüttenen hat der Bürgermeister 2007 eine Baugenehmigung erteilt. Der Bau wurde aber wegen einer Anzeige vorübergehend eingestellt, da der Bauwerber ohne Genehmigung einen Kellerraum errichtet hatte. Daraufhin stellte der Bauwerber einen Antrag zur nachträglichen Bewilligung des Kellers. Für einen Kellerraum an diesem Ort bedarf es aber einer Ausnahmebewilligung nach dem Raumplanungsgesetz durch den Stadtrat. Am 19. Februar 2008 hat der Stadtrat einstimmig die erforderliche Ausnahme vom Flächenwidmungsplan für die «Wiedererrichtung eines Holz- und Geräteschuppens mit Kellerraum» zur Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten genehmigt. Im März 2008 hat dann der Bürgermeister eine Baugenehmigung erteilt.
Es stellen sich aber Fragen: Ist das, was der Bürgermeister genehmigt hat, ein Geräteschuppen oder ein Ferienhäuschen? Seit wann verfügt ein Geräteschuppen über Fenster, Heizung, Wasseranschluss und große Terrasse? Und wird der sogenannte Geräteschuppen nur zum Einstellen landwirtschaftlicher Geräte oder doch zweckentfremdet genutzt?
Der Bürgermeister behauptet, dem Stadtrat seien alle Unterlagen vorgelegen. Tatsächlich hat der Stadtrat aber keinen Einblick in den Bauakt, sondern nur auszugsweise Informationen erhalten.
Tatsache ist, dass der Stadtrat nur eine Ausnahmebewilligung für den Keller eines Geräte- und Holzschuppens und nicht eines Ferienhauses erteilt hat.
Für die Dornbirner SPÖ
Stadtrat Gebhard Greber
24.01.2012